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Der Menüpunkt „Programm“ führt zu den zwölf Kapiteln des Online-Handbuchs, dem aktuellen Kompendium zum Internationalen Jugendprogramm. Schriftliche Auszüge finden sich unter „Medien“ in der Bibliothek zum Herunterladen.

 

Satzung des Trägervereins vom 27. Februar 2011

Das Internationale Jugendprogramm in Deutschland e.V.

Textnummer: 711800

Erstellt am 2011/03/03, zuletzt geändert am 2011/03/03, begonnen am 1994/06/01

Diese Satzung wurde am 3. Mai 2003 von der 11. Mitgliederversammlung in Waldstetten beschlossen und zuletzt von der 20. Mitgliederversammlung am 27. Februar 2011 in Osterburken geändert.

Das Internationale Jugendprogramm in Deutschland e.V.

Textnummer:

Erstellt am: , geändert am:

Fotos:

Diese Satzung wurde am 3. Mai 2003 von der 11. Mitgliederversammlung in Waldstetten beschlossen und zuletzt von der 20. Mitgliederversammlung am 27. Februar 2011 in Osterburken geändert.

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A – GRUNDLAGEN

§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung

  1. Der Verein führt den Namen „Das Internationale Jugendprogramm in Deutschland e.V.“.

  2. Der Verein ist der Herausgeber des Internationalen Jugendprogramms in Deutschland („National Award Authority“ im Sinne der Internationalen Assoziation).

  3. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden. Er hat seinen Sitz in Leutkirch. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist beim Amtsgericht Leutkirch in das Vereinsregister eingetragen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

§ 2
Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Internationale Jugendprogramm (kurz: Programm) in Deutschland bekannt zu machen und die Arbeit mit dem Programm zu überwachen, zu koordinieren und zu fördern.

  2. Der Verein will durch seine bzw. die Tätigkeit der von ihm lizenzierten Programmanbieter:

    1. Jugendlichen ein an ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen sowie die lokalen Möglichkeiten anpassbares, ganzheitlich orientiertes Bildungprogramm zur Verfügung stellen;

    2. hierzu die bestehenden Angebote der Jugendarbeit für Jugendliche transparent und nutzbar machen und so einen Beitrag zu deren Vernetzung leisten;

    3. durch Ausnutzung seiner internationalen Verbindungen zum Beispiel über multinationale Expeditionen und Projekte neue Möglichkeiten für interkulturelles Lernen bieten.

  3. Nach dem Vorbild des „Jugendabzeichens Baden-Württemberg“ kann der Verein das Programm in Kooperation mit dem zuständigen Landesministerium als Jugendabzeichen des Bundeslandes herausgeben. Fernziel ist ein Deutsches Jugendabzeichen unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten.

  4. Voraussetzungen für die Einführung eines Landes-Jugendzeichens sind:

    1. es gibt im Bundesland mindestens einen vom Verein anerkannten und von diesem betreuten Modellkreis;

    2. der Verein wird für vom Bundesland für diese Aufgabe im erforderlichen Umfang ideell und materiell unterstützt.

  5. Zur Förderung seiner Ziele und Aufgaben richtet der Verein ein:

    1. einen Beirat mit namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens;

    2. eine nicht rechtsfähige Stiftung.

 

B – PROGRAMM

§ 3
Grundsätze des Programms

  1. Internationale Deklaration: Das Programm beruht auf dem Prinzip der individuellen Herausforderung. Es bietet jungen Leuten ein ausgewogenes, nicht wettbewerbsorientiertes Programm freiwilliger Aktivitäten, die zu Selbstentdeckung und Persönlichkeitsentfaltung, Selbständigkeit, Durchhaltevermögen, Eigenverantwortung und sozialem Engagement ermutigen.

  2. Internationale Grundsätze:

    1. Kriterium für den erfolgreichen Abschluss des Programms ist die individuelle Verbesserung durch Ausdauer und Leistung. Maßstab sind die Fähigkeiten zu Programmbeginn. Zwischen den Teilnehmern gibt es keinerlei Wettbewerb.

    2. Die Teilnahme am Programm ist völlig freiwillig. Jeder Teilnehmer hat die freie Wahl bei der Auswahl unter den örtlich angebotenen Möglichkeiten in den weiter unten beschriebenen vier Teilbereichen.

    3. Niemand darf aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religion oder seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden.

  3. Durchführungsbestimmungen:

    1. Die Teilnehmer müssen zwischen 14 und 25 Jahre alt sein.

    2. Die Grundstruktur des Programms besteht aus den Pflichtbereichen Dienst, Expeditionen, Talente und Fitness sowie einem Projekt (nur Goldstufe).

    3. Es gibt drei Programmstufen: Bronze (für Jugendliche ab 14 Jahre), Silber (für Jugendliche ab 15 Jahre) und Gold (für Jugendliche ab 16 Jahre).

    4. Die Mindestdauer für den erfolgreichen Abschluss beim Direkteinstieg in das Programm beträgt sechs Monate bei Bronze, zwölf Monate bei Silber und 18 Monate bei Gold.

  4. Leitsätze für die praktische Durchführung sind:

    1. die Vergleichbarkeit der Anforderungen mit denen aller nationaler Programmherausgeber zu gewährleisten. Das internationale Sekretariat hat hier beratende Funktion;

    2. das Programm in jeder Beziehung gerecht und unparteiisch durchzuführen;

    3. den freien Zugang zum Programm für alle jungen Menschen im entsprechenden Alter ohne Ansehen von Geschlecht, Rasse, Religion, politischer Überzeugung oder sonstigen persönlichen Umständen sicherzustellen;

    4. Teilnehmern aus Ländern, in denen das Programm ebenfalls angeboten wird, die Teilnahme zu gestatten und Leistungen, die in Begleitbüchern anderer Länder bestätigt sind anzuerkennen.

  5. Grundlage für die Arbeit mit dem Programm ist das vom Vorstand herausgegebene Programmhandbuch.

§ 4
Lizenzsystem

  1. Als Nationaler Programmherausgeber trägt der Verein die Gesamtverantwortung für das Internationale Jugendprogramm in Deutschland. Ausschließlich er

    1. arbeitet mit der Internationalen Assoziation und anderen Nationalen Programmherausgebern zusammen und benutzt das internationale Logo ohne Einrichtungs-Zusatz;

    2. stellt die allgemeinen Hilfen für die Programmarbeit bereit, z.B. Koordinationsbüro, Medien, Lehrgänge und Beratung;

    3. kooperiert mit dem zuständigen Landes- und Bundesministerien in Bezug auf das Programm;

    4. beauftragt ohne Auswirkung auf seine Gesamtverantwortung geeignete Einrichtungen mit der praktischen Durchführung des Programms („Programmanbieter“), deren Arbeit er überwacht;

    5. führt regionale, überregionale und nationale Maßnahmen für Programmanbieter durch (z.B. Tagungen und Treffen auf Landes- und Bundesebene) und gibt regionale, überregionale und nationale Publikationen heraus;

    6. sichert und entwickelt die Qualitätsstandards, z.B. über die Online-Verwaltung, die bei der Bestellung von Abzeichen und Urkunden vorzulegenden Nachweise, die im Handbuch beschriebenen Sonderregelungen für die Goldstufe und die Beratungsseminare;

    7. verleiht Abzeichen und Urkunden für die Goldstufe.

  2. Der Programmanbieter nutzt für die Durchführung des Programms eine oder mehrere seiner Einrichtungen, in denen er mit jungen Menschen arbeitet („Anbieterstellen“). Dafür trägt er die alleinige rechtliche Verantwortung. Grundlage des Lizenzvertrags sind die im Programmhandbuch dargestellten Pflichten von Programmanbietern („Lizenzordnung“).

  3. Der Lizenzauftrag umfasst ausschließlich die Programmarbeit in den eigenen Anbieterstellen; Ausnahmen sind Stadt- und Kreislizenzen, Startstellen und örtliche Arbeitsgemeinschaften, für die es spezielle Vorgaben gibt. Über den Lizenzauftrag hinausgehende Maßnahmen, die nicht dem Verein zugeordnet sind (z.B. auch für Teilnehmer anderer Programmanbieter offene Maßnahmen), sind vom Verein zu genehmigen.

  4. Die Zusammenarbeit zwischen Verein und Programmanbietern erfolgt direkt ohne Zusammenschlüsse oder andere Zwischeninstanzen. Programmanbieter (oder andere Einrichtungen) können weder die Programmarbeit anderer Programmanbieter koordinieren noch können Programmanbieter Pflichten an andere Programmanbieter (oder andere Einrichtungen) delegieren.

  5. Die Tätigkeit als Programmanbieter ist mit einem Beitrag an den Verein gebunden.

  6. Eine ausführliche Beschreibung des Lizenzsystems findet sich im Programmhandbuch.

 

C – MITGLIEDSCHAFT UND ORGANE

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Vereinszwecke fördert und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.

  2. Personen, die sich um das deutsche Programm herausragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ernannt werden.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

  4. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  6. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden.

  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 6
Organe

  1. Vereinsorgane sind:

    1. die Mitgliederversammlung;

    2. der Programmrat;

    3. der Vorstand.

  2. Die Einberufung der Organe erfolgt durch den Vorsitzenden durch Bekanntgabe im Online-Kalender.

  3. Die Beschlussfassung kann vom Vorsitzenden auf das höhere Organ übertragen werden.

  4. Alle Sitzungen der Vereinsorgane können auch im Internet stattfinden (Online-Sitzung). Details regelt die Geschäftsordnung.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens eine, höchstens acht Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis drei Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand einreichen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält; sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.

  3. Anträge müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen.

  4. Über eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Geschäftsordnung, Kassenordnung, Redaktionsordnung und Reisekostenordnung;

  2. die Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen;

  3. die Zusammenarbeit mit anderen Gremien;

  4. Wahl des Programmrates und Vorstands;

  5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands nach § 26 BGB;

  6. Beschluss des Haushaltsplanes;

  7. Wahl der beiden Kassenprüfer;

  8. Beratung und Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten;

  9. Beschluss von Satzungsänderungen (Vereins- und Stiftungssatzung);

  10. Ausschluss eines Mitglieds;

  11. die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften;

  12. Auflösung des Vereins.

§ 9
Programmrat

  1. Der Programmrat setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorstand (vgl. § 11);

    2. bis zu fünf weiteren Beisitzern (die Zahl wird in der Geschäftsordnung festgelegt).

  2. Die Mitglieder des Programmrats werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Der Programmrat wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einberufen.

  4. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist allen Mitgliedern des Gremiums umgehend mitzuteilen.

§ 10
Aufgaben des Programmrats

Der Programmrat beschließt über

  1. eingebrachte Anträge;

  2. alle Angelegenheiten, die die Inhalte des Internationalen Jugendprogramms und die Vorgaben an die Programmanbieter betreffen, insbesondere das Programmhandbuch und die Lizenzordnung.

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden;

    2. den vier stellvertretenden Vorsitzenden;

    3. bis zu fünf Beisitzern (die verbindliche Zahl wird in der Geschäftsordnung festgelegt);

    4. ggf. weiteren vom Vorstand kooptierten Beisitzern (dabei darf die in der Geschäftsordnung festgelegte Gesamtzahl der Beisitzer nicht überschritten werden).

  2. Der Vorsitzende benennt einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu seinem ständigen Vertreter.

  3. Der Vorsitzende und die vier Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter und ein weiterer stellvertretender Vorsitzender gemeinsam, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  4. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands ist eine Nachwahl spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die volle Wahlzeit.

  5. Der Vorsitzende kann für jeden Geschäftsbereich Assistenten bestimmen. Diese nehmen an den Sitzungen von Vorstand und Programmrat mit beratender Stimme teil.

  6. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.

  7. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist allen Mitgliedern des Gremiums umgehend mitzuteilen.

§ 12
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand

    1. führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind und satzungsgemäß nicht zu den Aufgaben anderer Organe gehören;

    2. führt die Beschlüsse der Organe aus;

    3. beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und Beiratsmitgliedern;

    4. erarbeitet Vorschläge für die Beschlussfassung der Organe;

    5. beschafft die Mittel zur Finanzierung der mit den Aufgaben des Vereins verbundenen Aufgaben, z.B. Fördermittel und Spenden;

    6. macht das Programm in der Öffentlichkeit bekannt;

    7. ist verantwortlich für die in den §§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 aufgeführten Aufgaben, die sich aus der Funktion des Vereins als Programmherausgeber ergeben;

    8. stellt ein und entlässt die hauptamtlichen Kräfte des Vereins;

    9. erlässt die Dienstordnung für das Koordinationsbüro;

    10. gibt sich eine Zuständigkeitsordnung (Geschäftsverteilung);

    11. ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden und hat diese Entscheidung dem zuständigen Organ auf der nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.

  2. Der Vorsitzende

    1. leitet und repräsentiert den Verein, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind;

    2. ist Vorgesetzter der hauptamtlichen Kräfte des Vereins;

    3. beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ Funktionsträger;

    4. hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten;

    5. kann an allen Tagungen des Vereins teilnehmen;

    6. genehmigt die Lizenzanträge;

    7. organisiert die Standardkurse und Arbeitstagungen für Programmanbieter und legt die Lehrgangsleiter fest;

    8. ist Herausgeber und presserechtlich Verantwortlicher aller Veröffentlichungen des Vereins.

  3. Die stellvertretenden Vorsitzenden

    1. üben die Ihnen nach Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich aus;

    2. können an allen Tagungen des Vereins teilnehmen.

  4. Einzelheiten finden sich in der Geschäftsordnung.

 

D – WEITERE REGELUNGEN

§ 13
Abstimmungen, Wahlen und Protokolle

  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Mit Zustimmung der Mehrheit wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmung ist nicht zulässig.

  2. Stimmengleichheit bei Beschlussfassung über einen Antrag gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen heben Einstimmigkeit nicht auf.

  3. Abstimmungen über Personen sind Wahlen. Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt.

  4. Die Mitglieder des Programmrates und des Vorstands werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  5. Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Beiträgen kann während der Sitzung und bei der Genehmigung des Protokolls beschlossen werden.

  6. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind öffentlich und werden nach der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden den Vorstandsmitgliedern und jedem Mitglied zugestellt. Einwendungen gegen das Protokoll sind bis spätestens vier Wochen nach Versand schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben. Die folgende Mitgliederversammlung entscheidet über die schriftlich erhobenen Einwendungen und stellt die Genehmigung des Protokolls fest.

  7. Die Protokolle des Programmrats und des Vorstands werden auf der jeweils nächsten Sitzung genehmigt und den Mitgliedern des Organs zugestellt.

§ 14
Verwaltung, Geschäftsführung und Einrichtungen

  1. Die Tätigkeit sämtlicher Organe des Vereins ist ehrenamtlich.

  2. Für die Verwaltung/laufende Geschäftsführung können Büros mit den notwendigen Kräften eingerichtet werden, die gegebenenfalls vergütet werden können.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Schriftführer und Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 15
Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Führung der Geschäfte und der Kasse zu überwachen.

  2. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.

  3. Die Rechnungsprüfer sollen mindestens einmal im Jahr eine Prüfung vornehmen. Das Ergebnis tragen sie der Mitgliederversammlung vor. Sie sind nur ihr verantwortlich.

  4. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

§ 16
Finanzordnung

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

    1. Beiträgen der Mitgliedern;

    2. den Anbieterbeiträgen;

    3. Zuweisungen der Stiftung;

    4. freiwilligen Beiträgen und Stiftungen,

    5. sonstigen Zuwendungen.

  2. Diese werden verwendet:

    1. zur Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verein Mitglied ist;

    2. zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten;

    3. zur Durchführung von Tagungen;

    4. für Aufwendungen, die sich aus den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins ergeben.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Kosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins entstehen und nicht anderweitig erstattungsfähig sind, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalsmittel auf Antrag gemäß einer besonderen Reisekostenabrechnung ersetzt.

§ 17
Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Behörden verlangt wird, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 18
Auflösung des Vereins

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts Wangen auf die von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

Diese Satzung wurde am 3. Mai 2003 von der 11. Mitgliederversammlung in Waldstetten beschlossen und zuletzt von der 20. Mitgliederversammlung am 27.Februar 2011 in Osterburken geändert.

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